| 23.03.2020 Allgemeinverfügung für die Stadt Frankfurt am Main von Montag, 23. März Vorerst bis zum Sonntag, 19. April, gelten im Frankfurter Handel folgende Regeln:
 
 1.  Je angefangener Verkaufsfläche von 20 m² darf nur maximal eine Person in den  Verkaufsraum eingelassen werden, also bei z.B. 800 m² Verkaufsfläche maximal 40  Personen gleichzeitig. Verlassen Personen den Verkaufsraum, dürfen in gleicher  Zahl Personen eingelassen werden. Jede Kundin/jeder Kunde hat, sofern  vorhanden, einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Zahl der verfügbaren  Einkaufswagen ist auf die maximale Personenzahl zu begrenzen. Die  Verkaufsstelle kann auch andere gleich wirksame Maßnahmen ergreifen.
 Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Sollte ein  solcher Mindestabstand im Einzelfall nicht gewährleistet werden können, ist die  Kontaktzeit auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen und darf 15 Minuten  nicht überschreiten. Dies gilt auch für Kontakte des Personals untereinander  und die Gestaltung von Arbeitspausen. Mehrere Kassen dürfen nur mit einem  Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Kassen geöffnet werden,  sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Dies gilt auch für  den seitlichen Abstand zwischen den Kassenschlangen. Gleiches gilt für Theken.  Flächen mit häufigem Handkontakt (z.B. Türgriffe, Griffe, Handläufe und  Einkaufswagen) sind regelmäßig zu reinigen, mindestens jedoch arbeitstäglich.  Alle Räumlichkeiten mit zu öffnenden Fenstern sind mehrmals täglich zu lüften  (Stoßlüftung über 10-15 Minuten). Das Personal muss über eine Möglichkeit zum  Händewaschen verfügen. Der Waschplatz ist zumindest mit einem Spender für Seife  auszustatten. Einweghandtücher sind zu bevorzugen, ansonsten ist eine  personenbezogene Nutzung der Handtücher sicherzustellen. Die Maßnahmen der  Alltagshygiene (Händehygiene, Husten-/Niesetikette) sind einzuhalten.  Händeschütteln ist zu unterlassen. Die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen sind gut  sichtbar auszuhängen (z.B. Plakate des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main, BZgA  etc.).
 
 2. Wartende Personen vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen  angemessenen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Alle  vorstehenden Maßnahmen sind durch das Personal der Verkaufsstelle zu  organisieren und deren Einhaltung ist durch diese sicherzustellen.
 
 3. Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person  abgegeben werden.
 
 4. Eine Verlängerung der Frist bleibt vorbehalten.
 
 
 
 
 
   
 zurück 
                           |